Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen
Es gelten nacheinander:

1. das Angebot sowie das Bestätigungsschreiben des AN;
2. die Leistungsbeschreibung und die dazu gehörenden Zeichnungen und Anlagen, soweit diese dem AN bei
Angebotsabgabe vorlagen;
3. diese Bedingungen
4. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B und C) in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden
Fassung;
5. die sonstigen technischen Vorschriften für Bauarbeiten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Fassung.

§ 2 Angebot/Vertragsabschluss

1. Der Vertrag zwischen dem AN und dem AG kommt mit der Auftragserteilung in der Vergabeverhandlung oder
dem Zugang des Bestätigungsschreibens durch den AN zustande.

2. Ein von den vertraglichen Vereinbarungen abweichendes Bestätigungsschreiben wird nur dann
Vertragsbestandteil, wenn es vom AN ausdrücklich bestätigt wird.

§ 3 Vergütung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Bauzeit. Die angegebenen
Preise sind Nettopreise, auf die die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet wird.

§ 4 Arbeitsausführung

1. Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Ausführung in einem Arbeitsabschnitt. Zusätzliche
Unterbrechungen, die der AG verursacht hat und die bei Abgabe des Angebotes nicht bekannt waren, werden
gesondert berechnet.

2. Dem AG obliegen alle Maßnahmen, die den fristgerechten Arbeitsbeginn und eine ungehinderte Durchführung
der Arbeiten gewährleisten.

§ 5 Verkehrssicherung

Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der AN davon ausgehen, dass keine verkehrlichen oder zeitlichen
Beschränkungen bei der Durchführung der Arbeiten bestehen.

§ 6 Aufmaß und Abnahme

1. Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten wird zwischen AN und AG ein gemeinsames Aufmaß erstellt. Der AG
hat sicherzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt ein insoweit berechtigter Vertreter auf der Baustelle anwesend ist.
Wenn der AG nicht vertreten ist, erstellt der AN das für die Abrechnung verbindliche Aufmaß.

2. Die Abnahme hat unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. Erfolgt keine Abnahme, weil der AG
nicht vertreten ist, gilt die Leistung nach den Vorgaben der VOB/B als abgenommen.

§ 7 Zahlungen

1. Die Rechnungen des AN sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Ein Sicherheitseinbehalt kommt
weder aus Abschlagsrechnungen, noch aus der Schlussrechnung in Betracht. Der AN ist berechtigt,
Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt zu stellen.

2. Der AG kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 8 Gewährleistung

Die Fristen der Gewährleistung richten sich nach den Vorgaben der VOB/B.
Der AN übernimmt keine Gewährleistung für Schäden die aus dem vorhandenen Unterbau resultieren.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den uns übergebenen Unterlagen zum vorhandenen Untergrund.
Sollten sich im Zuge der Ausführung Änderungen/neue Erkenntnisse ergeben, werden wir ggfls. eine Anpassung
unserer Einheitspreise vornehmen müssen.

§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag vereinbaren die
Parteien Trier.

Stand April 2022