Allgemeine Geschäftsbedingung für den Einkauf der Arge „Weststrasse 2. BA“
„AGBE“
§1 Geltungsbereich, Form
(1) Alle Beauftragungen, Bestellungen oder Abrufe (nachfolgend „Aufträge“) von Lieferungen und Leistungen (zusammen nachfolgend als Leistung bezeichnet) durch ARGE Westtrasse 2. BA (nachfolgend „Auftraggeber“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGBE in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Fassung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die aktuelle Fassung ist unter www.schnorpfeil-trier.de hinterlegt und wird auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers haben keine Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn Auftraggeber den AGBs des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprochen oder die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos entgegengenommen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Aufträge und sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Der Textform genügt auch, wenn Erklärungen über spezielle, zur Auftragsabwicklung vereinbarte internetbasierte Kommunikationsplattformen, abgegeben werden. Eine elektronische Willenserklärung ist an dem Tage zugegangen, an dem sie dem Empfänger unter seiner elektronischen Adresse während der üblichen Geschäftszeit abrufbar zur Verfügung steht, andernfalls am nächsten Geschäftstag.
§2 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Rangfolge:
1. der Auftrag,
2. die Leistungsbeschreibung,
3. diese AGBE
4. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B und C) in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung;
5. die sonstigen technischen Vorschriften für Bauarbeiten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
§3 Qualitätsmanagement, Umweltschutz, Energiemanagementsystem
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten und die sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen bzw. – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei deren Erfüllung zu unterstützen.
(2) Der Auftragnehmer ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung sowie Entsorgung von bei der Durchführung der Arbeiten anfallenden Abfällen und Verpackungsmaterialen verpflichtet. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
§4 Integrität, Sicherheitsüberprüfung, Sozialcharta
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Fall von aktiver oder passiver Korruption, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, zu verhindern bzw. zu sanktionieren.
(2) Sofern die Leistung eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.A. § 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) an einer sicherheitsempfindlichen Stelle des Kunden des Auftraggebers zum Gegenstand hat, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die nach dem SÜG sicherheitsüberprüft sind.
(3) Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und der danach auf den Betrieb anwendbaren tariflichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Vorschriften des SGB IV und SGB VII durch sich und seine Unterauftragnehmer zu. In diesem Rahmen ist er insbesondere verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Nachweise zu erbringen und den Auftraggeber umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Unterauftragnehmer gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt. Er hat den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere aus der Bürgen Haftung und Bußgeldzahlungen, freizustellen, die im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen gegen ihn geltend gemacht werden, auch wenn sich die Ansprüche aus der Beauftragung von Verleihern ergeben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
§5 Leistungsumfang, Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein Festpreis und schließt die Lieferung „frei Bau“ an den in dem Auftrag angegebenen Ort ein.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen, insbesondere Montage, Einbau, Installation, Hilfsmaterialien und -stoffe sowie alle Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Transport einschließlich Transport und Haftpflichtversicherung bis zur Anlieferung/Aufstellung in betriebsfähigem Zustand an der vom Auftraggeber genannten Empfangsstelle ein.
(3) Im Preis sind die Kosten für eventuell anfallende Integration und Transferierungsarbeiten, die vom Auftragnehmer ohne Störung des laufenden Betriebs, erforderlichenfalls auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, zu erbringen sind, enthalten.
(4) Für die Nutzung der Leistung relevante Anleitungen in Bezug auf Betrieb, Bedienung, Gebrauch und Service, Herstellerdokumentation oder sonstige Dokumente sind mitzuliefern und mit dem Preis abgegolten.
(5) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, für jede Leistung ein Leistungsnachweis oder Arbeitsschein, beizufügen. Lieferscheine/ Leistungsnachweise und –soweit besonders vereinbart– Versandanzeigen müssen enthalten: Nummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftrages,
– Nummer einer etwaigen Teillieferung, Nummer und Datum des Lieferscheins/ Leistungsnachweises, Datum der Absendung,
– Angaben über Art und Umfang der Lieferung /Leistung sowie in dem Auftrag vermerkte Materialnummern und Positionsnummern und
– Versandart
– sowie bei Leistungsnachweisen und Arbeitsscheinen Umfang, Datum und Dauer der Leistungserbringung unter Angabe der eingesetzten Mitarbeiter und der geleisteten Stunden.
(6) Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten werden, sofern nicht schriftlich im Einzelfall vereinbart, nicht gesondert vergütet. Dieses gilt auch, wenn die Abrechnung von Leistungen nach Stundensätzen erfolgt.
(7) Die Zahlung erfolgt nach mangelfreier Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage bei 3% Skonto, oder 30 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren Rechnung.
(8) Vergütet werden ausschließlich die beauftragten, nachweislich erbrachten Leistungen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung von dem Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.
(9) Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Auftragnehmers.
(10)Sofern das Gutschriftverfahren vereinbart ist, leistet der Auftraggeber Zahlungen, ohne dass der Auftragnehmer Rechnungen einreicht. Die Zahlungsfrist beginnt mit Abschluss der Dateneingabe durch den Auftraggeber, spätestens drei Arbeitstage nach Vorlage des Lieferscheins/ des Leistungsnachweises, jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Leistung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10.
§6 Rechnung / Steuern
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nachprüfbar abzurechnen und die Rechnung an die in dem Auftrag genannte Rechnungsanschrift zu senden.
Vorzugsweise kann die Rechnung per Mail an info@schnorpfeil-trier.de versendet werden.
Jede Rechnung muss die namentliche Bezeichnung und Positionsnummer der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen enthalten. Weiterhin ist der Ansprechpartner für die Auftragsabwicklung, die Auftragsnummer sowie die Empfangsstelle anzugeben. Bei Rechnungen für Werkbund Dienstleistungen müssen die unter § 5 (5) beschriebenen Leistungsnachweise beigefügt werden.
Abschlags-, Teil-, Werkbund Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen, einzeln aufzuführen und fortlaufend zu markieren. Die Rechnung muss außerdem den Anforderungen des UStG, insbesondere §§ 13, 13 a und 13 b sowie 14 und 14 a UStG entsprechen.
Der Auftragnehmer hat in sämtlichen Rechnungen an hervorgehobener Stelle (z.B. im Betreff) in eindeutiger, fehlerfreier Weise in Druckschrift den ihm jeweils mitgeteilten Baustellennummer zu versehen.
(2) Entspricht die Rechnung nicht den genannten Voraussetzungen, hat der Auftraggeber eine etwaige Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten und behält sich vor, die Rechnung unbezahlt zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erst nach Eingang der ergänzten bzw. berichtigten Rechnung.
Die Rechnung ist frühestens auf den Tag auszustellen, an dem die Leistung vertragsgemäß erbracht worden ist.
(3) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen gegebenenfalls Umsatzsteuern in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, gegebenenfalls anfallende Quellensteuern/ Abzugssteuern vom Bruttopreis einzubehalten und für Rechnung des Auftragnehmers an den Fiskus abzuführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vorliegt.
(5) Sofern das Gutschriftverfahren vereinbart ist, gilt anstelle der Absätze 1 und 2 Folgendes:
Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf der Grundlage des Lieferscheins/ Leistungsnachweises. Der Auftragnehmer erhält von dem Auftraggeber als Nachweis für die vom Auftraggeber erfassten Leistungen monatlich, jeweils bis zum dritten Arbeitstag des Folgemonats, eine Gutschriftenanzeige. In der Gutschriftenanzeige werden je Lieferschein/ Leistungsnachweis die Leistungen nach Art und Menge, sowie Nettopreise, der Umsatzsteuersatz und der Umsatzsteuerbetrag sowie der Gesamtbetrag ausgewiesen.
§7. Leistungszeit
(1) Die vereinbarten Leistungstermine sind verbindlich.
(2) Nicht vertraglich vereinbarte Teilleistungen oder vor dem vereinbarten Leistungstermin gewünschte Leistungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine unter Umständen nicht eingehalten werden können. Diese Mitteilung entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht zur termingerechten Leistung.
(4) Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen ist deren Bereitstellung in vertragsgemäßem/abnahmefähigem Zustand maßgeblich
§8 Verzug
(1) Bei Verzug finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Auftraggeber kommt auch bei Zahlungen erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers hin nicht leistet.
§9. Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht, wenn für den kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrages wegen eines wichtigen Grundes nicht mehr zumutbar ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb oder den Teil seines Geschäftsbetriebs einstellt, der sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht.
(2) Für den Auftraggeber liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund insbesondere auch bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen Verpflichtungen aus § 4 dieser AGBE vor.
(3) Evtl. bestehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§10. Produkthaftung
(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden aufgrund Produkthaftung verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
(2) Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die ihm in diesem Zusammenhang, insbesondere wegen von ihm veranlasster Rückrufaktionen, entstehen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, über Art und Umfang von Rückrufaktionen informieren.
(3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung informieren und ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer weder Zahlungen leisten noch Forderungen anerkennen.
(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§11 Gefahrübergang/ Abnahme/ Mängeluntersuchung
(1) Erfüllungsort ist der von dem Auftraggeber benannte Bestimmungsort für die Leistung.
(2) Bei Lieferungen geht die Gefahr mit der Empfangnahme durch einen autorisierten Mitarbeiter des Auftraggebers an dem vertraglich vereinbarten Lieferort und Gegenzeichnung des Lieferscheins auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber prüft die Lieferung im Rahmen seiner kaufmännischen Untersuchung und Rügepflicht bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offensichtlicher Mängel (Identität, Vollständigkeit und Transportschäden). Bei umfangreichen Lieferungen bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, sich auf eine Stichprobenprüfung zu beschränken. Im Übrigen ist der Auftraggeber von der Untersuchung und Rügepflicht nach § 377 HGB befreit. Die Rüge durch den Auftraggeber gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Kalendertagen beim Auftragnehmer eingeht.
(3) Werkleistungen bedürfen, sofern nichts anderes vereinbart ist, der schriftlichen Abnahme durch den Auftraggeber. Hierzu gehören auch die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen sowie Montageleistungen. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistungsgegenstände durch den Auftraggeber, ist ausgeschlossen.
§12 Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen geht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2) Nimmt der Auftraggeber im Einzelfall ein durch Zahlung der Vergütung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Eigentumsübertragung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Zahlung der Vergütung. In jedem Fall ausgeschlossen sind insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§13 Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, die vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß und fachgerecht unter Einhaltung aller zum Zeitpunkt der Leistung maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie der jeweils aktuellen anerkannten Regeln der Technik und Schutzvorschriften zu erbringen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit dem Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme bestimmt ist, mit der Abnahme der Leistung die Mängelhaftung für den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der ihm obliegenden Leistung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Leistung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
(3) Für während der Verjährungsfrist auftretende Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der Mängelhaftung entstehenden Aufwendungen (insbesondere evtl. Ausbau- und Einbaukosten) zu tragen.
(4) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§14 Rechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Schutzrechten Dritter, sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken bzw. ausschließen könnten.
(2) Wird der Auftraggeber von Dritten wegen Verletzung oder angeblicher Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
(3) Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem ein Dritter Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend macht oder der Auftraggeber in sonstiger Weise Kenntnis vom Bestehen des Rechtsmangels erhält. Handelt der Auftragnehmer arglistig, gelten die gesetzlichen Regelungen.
§15 Geheimhaltung / Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden.
(2) Sämtliche dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind zusammen mit sämtlichen gefertigten Abschriften, Kopien etc. auf Aufforderung des Auftraggebers an den Auftraggeber herauszugeben oder auf seinen Wunsch hin zu vernichten.
(3) Diese Verpflichtungen gelten auch für einen Zeitraum von 5 Jahren über die Vertragslaufzeit hinaus.
(4) Die Nennung des Auftraggebers als Referenz bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftraggeber. Eine erteilte Genehmigung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch den Auftraggeber ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen möglich.
(5) Der Auftraggeber ist gemäß §§ 28 ff BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragnehmers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen, zu überarbeiten und zu löschen. Die Daten werden an eine zentrale Stelle des Auftraggebers gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Auftragnehmer erhält hiermit davon Kenntnis gemäß § 33 (1) BDSG.
§16 Vertragserfüllung durch Dritte
(1) Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, so stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des betreffenden Auftrages erteilten Unteraufträge so gestaltet sind, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber uneingeschränkt nachkommen kann. Insbesondere wird der Auftragnehmer die Verpflichtungen aus §4 an den Unterauftragnehmer weitergeben.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers wird weder durch die Unterbeauftragung noch durch die Information über die Ausgestaltung des Unterauftragsverhältnisses noch durch die Zustimmung hierzu durch den Auftraggeber berührt.
§17 Selbständige Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen selbständig sowie eigenverantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis für die von ihm eingesetzten eigenen Angestellten und diejenigen seiner Vertragspartner. Er ist in der Organisation der Leistungserbringung und in der Einteilung der Zeit seiner Tätigkeit frei.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eingenommene Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen sowie die vom Auftraggeber erhaltene Vergütung eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern
(4) Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern sichert der Auftragnehmer zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen.
(5) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben.
§18 Abtretung von Forderungen
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Geschäftsleitung abgetreten werden. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt § 354a HGB.
§19 Aufrechnung
(1) Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
(2) Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.
(2) Der Auftragnehmer stellt mit ausdrücklicher sicher, dass er die zollend exportrechtlichen Regularien und die gesetzlichen Anforderungen beachtet und eingehalten hat. Für den Auftraggeber bestehen im Zusammenhang mit der Lieferung von Zoll und exportrechtlich relevanten Leistungen keine Verpflichtungen.
(3) Gerichtsstand ist der Ort der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, stattdessen auch das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht anzurufen.
(4) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand 05.04.2022